Spielgemeinschaft „ Dorfbuben“ Kalkhorst
Satzung
der
" DORFBUBEN"
Nachfolgende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung der Spielgemeinschaft am 15.01.2000 genehmigt und
bildet die Grundlage für die Tätigkeit des SG.
§ 1
Name und Sitz des Spielgemeinschaft
Der Skatclub führt den Namen " Dorfbuben" und hat seinen Sitz in Kalkhorst, Am Mühlenberg 6 im Clubraum der SG.
§ 2
Zweck und Aufgabe der Spielgemeinschaft
Der Zweck der SG ist die Pflege, Ausbreitung und Reinhaltung des Skatspiels nach den Bedingungen der
Skatordnung und die Wahrung des Kulturgutes „Skat“ auf regionaler Ebene.
Aufgaben des Clubs sind:
1. Ausrichtung von Skatturnieren
2. Mitgliederwerbung
3. Förderung der Jugendarbeit
4. Förderung der Geselligkeit im Club.
§ 3
Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel
Der Club verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke.
Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Clubs gliedern sich in
1. Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Fördernde Mitglieder
Mitglieder sind die Skat- oder Kniffelfreunde, die durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung die Clubsatzung und die
Spielordnung als verbindlich anerkennen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Skatsport im Club besonders verdient gemacht haben.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins durch Zuwendungen
oder in sonstiger Weise unterstützen ( Sponsoren ).
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied unseres Clubs kann jeder Spieler, der die Satzung und die Spielordnung des Clubs anerkennt, werden.
Über die Aufnahme entscheidet eine Abstimmung der Mitglieder.
Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn sich mindestens 50,1% der anwesenden Mitglieder dafür entscheiden.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung des Clubs benannt.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Auflösung des Clubs
2. Austritt
3. Ausschluss
4. Tod
Bei Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Dazu
müssen mindestens 50,1 % der Clubmitglieder anwesend sein.
Ein Mitglied des Clubs kann ausgeschlossen werden, wenn es:
1. die ihm aufgrund der Satzung oder der Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Clubs in grober Weise schädigt oder sich
gegenüber anderen Mitgliedern des Clubs gewissenlos verhält,
3. seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz Aufforderung und persönlicher Aussprache
nicht erfüllt.
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Club erfolgt keine Rückgabe finanzieller Mittel. Ein Ausschlussverfahren
eines Mitgliedes kann in dessen Abwesenheit erfolgen.
Nach Ausschluss oder Austritt aus dem Club, hat das ehemalige Mitglied kein Recht mehr an einer Veranstaltung des Clubs teilzunehmen.
§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Clubs haben das Recht, sich vierteljährlich über die Finanzen des Clubs zu erkundigen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an Feierlichkeiten oder Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, sofern es keine
Verstöße gegen die Satzung gab.
Jedes Mitglied hat das Recht seine Mitgliedschaft zu beenden.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss bis zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Kalenderjahr.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzung und die Spielordnung des Clubs zu befolgen
2. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig und vollständig zu bezahlen
3. bei vom Club organisierten Turnieren, Veranstaltungen oder Festlichkeiten als Helfer zu fungieren
4. den Club in der Öffentlichkeit ordentlich zu präsentieren
5. Mitglieder die sich für die Mannschaft angemeldet haben, sind verpflichtet, bei Nichtteilnahme an einem Ligaspieltag, für
einen geeigneten Ersatzspieler zu sorgen
Verstöße hiergegen werden mit einer Abmahnung geahndet. Bei der zweiten Abmahnung erfolgt eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
2. Er ist bis spätestens zum 15. Januar zu zahlen. Mit Genehmigung des Vorstandes kann er auch halbjährlich bis
spätestens 15. Januar / 30. Juni des laufenden Jahres entrichtet werden. ( Finanzielle Probleme des Mitgliedes)
Nach dem 15. Januar wird eine Strafgebühr von 5 € erhoben.
3. Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zahlen nur den halben Jahresbeitrag ,
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden gezahlte Beiträge nicht rückerstattet.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Clubs. Sie wird durch den gewählten Vorstand zweimal
jährlich schriftlich einberufen. Wenn es die Belange des Clubs erfordern oder wenn mindestens 2/3 der
Mitglieder des Clubs es für nötig halten, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumt.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Clubs bindend. Die Abstimmung über
bestimmte Fragen erfolgt offen oder bei Mehrheitswillen geheim. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
2. Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
3. Wahl der Revisionskommission (alle 2 Jahre)
4. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Umlagen
5. Beschlussfassung über Veränderungen des Skatclubs, seine Auflösung sowie alle Grundsatzfragen, die die
Tätigkeit des Clubs betreffen
6. Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. Den Ausschluss von Mitgliedern
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Jährliche Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Revisionskommission
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer und dem
1.Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender (Stellvertreter)
Schatzmeister
Schriftführer
Sollte ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit ausfallen, kann dafür vom Vorstand ein Mitglied
kommissarisch eingesetzt werden, bis von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied
ordnungsgemäß gewählt ist.
Der Vorstand hat das Recht, Belobigungen und Auszeichnungen für Mitglieder dieses Clubs beim DSKV zu
beantragen. Weiterhin kann der Vorstand Mitglieder des Clubs bestrafen, sofern sie das Ansehen oder die
Interessen des Clubs schädigen oder ihren Pflichten als Mitglieder dieses Clubs nicht nachkommen.
Mitglieder können erst nach einer Clubzugehörigkeit von mindestens einem Jahr in den Vorstand gewählt werden.
§ 12
Revisionskommission
Der Club wählt alle 2 Jahre eine Revisionskommission, die aus mindestens 2 Mitgliedern besteht. Mitglieder der
Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihre Aufgaben bestehen darin, Kontrollen der
Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Zweimal jährlich ist eine Gesamtprüfung aller
finanziellen Mittel des Clubs durchzuführen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die
Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 13
Ehrengericht
Das Ehrengericht besteht aus 3 Mitgliedern des Clubs. Diese dürfen Mitglied des Vorstandes sein. Die
Entscheidungen des Ehrengerichtes sind bindend. Das Ehrengericht wird von Fall zu Fall gewählt.
§ 14
Schlussabstimmungen
1. Alle in ein Amt des Clubs gewählten Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
3. Die Auflösung des Clubs kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Mindestens ¾ der Mitglieder müssen hierzu anwesend sein. Die Auflösung
kann dann mit ¾ Mehrheit aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Bei Auflösung des Clubs ist das Vermögen zu gleichen Teilen an alle Mitglieder, die regelmäßig (mindestens
50%) an unseren Clubveranstaltungen teilgenommen haben, auszuzahlen. Über eine eventuelle Auszahlung an
die „stillen“ Mitglieder entscheiden die anderen Mitglieder.
5. Mit der Unterschrift jedes Mitglieds wird diese Satzung anerkannt.
6. Durch diese Unterschrift hat der Club das Recht, offene Beträge notfalls per Gericht einzuklagen.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15.01.2000
Geändert am 05.07.2008
Geändert am 14.11.2009
Geändert am 01.11.2010
Geändert am 22.10.2011